Kurzarbeitergeld (KUG)

Einführung Kurzarbeitergeld in Ihrem Unternehmen

Wir haben die wichtigsten Informationen zum KUG für Sie zusammengefasst

Kurzarbeit muss durch den AG „angeordnet“ werden (eventuelle Gehaltsabsprachen bzw. Tarifvertragsinhalte müssen beachtet werden). Die Arbeitnehmer müssen der Abrechnung mit Kurzarbeit schriftlich zustimmen (eventuell wird die Zustimmung durch den Tarifvertrag bereits geregelt). Es reicht eine Einheitszustimmung aller Mitarbeiter

Voraussetzungen

Mindestens 10% der Mitarbeiter sind betroffen
Mindestens 10% Ausfall der Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter (Ausfall bis 100% möglich)
Aufgelaufene Überstunden müssen zunächst abgebaut werden
Resturlaub aus dem Vorjahr muss zunächst abgebaut werden
Bereits genehmigter Urlaub in der Kurzarbeitsphase ist normaler Arbeitslohn
Nur Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Mitarbeiter können in die Kurzarbeit gehen,

-> kein Anspruch auf KUG für Minijobber und SV-freie Geschäftsführer

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die „Anzeige über Arbeitsausfall“ beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden (link einfügen)
Mit dieser Anzeige wird das Unternehmen für die Kurzarbeit beim Arbeitsamt registriert und erhält eine Bestätigung mit Stammnummer die nur für das Kurzarbeitergeld gilt

Wichtig: Diese Stammnummer wird von uns zur Abrechnung und Beantragung des KUG benötigt!

 

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Höhe des KUG

Das KUG beträgt 60%, bzw. 67% bei AN mit Kind, des ausgefallenen Nettoentgeltes.
Es kann vom Arbeitgeber ein freiwilliger Zuschuss zum KUG gewährt werden. Hier ist eine genaue Prüfung und Berechnung notwendig.

Nachweispflicht

Die Soll-Arbeitszeit und die tatsächliche Ist-Arbeitszeit ist durch den AG schriftlich festzuhalten und nachzuweisen. Wir empfehlen eine möglichst exakte und umfangreiche Dokumentation.

Auszahlung KUG

Auf Basis dieser Nachweise erstellen wir die Lohnabrechnung.
Das KUG wird durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung ausgezahlt.
Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge.

Erstattungsanspruch

Nach Bewilligung des Antrages bekommt der Arbeitgeber das KUG sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Mit Erstellung der Lohnabrechnung bereiten wir den Erstattungsantrag vor. Dieser muss vom Arbeitgeber unterschrieben an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet werden.

Antragsfrist

Der Antrag kann rückwirkend zum 01.03.2020 gestellt werden, er muss spätestens 3 Monate danach gestellt werden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der AG hat den AN darauf hinzuweisen, dass das KUG steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt wird. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat für das Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Unsere Empfehlung zur Lohnabrechnung ab März:

Ist Ihr Unternehmen von Kurzarbeit betroffen, reichen Sie bitte schnellstmöglich die Anzeige über Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Um die Lohnauszahlung für den Erstantragsmonat (aktuell Lohnzahlungsmonat März 2020) fristgerecht auszahlen zu können, empfehlen wir die Auszahlung des Lohnes in Form eines Vorschusses i.H.v. ca. 60%/67% des üblichen Nettolohnes.