Neues von Ihrem Berater Corona Spezial – Soforthilfe
Die wichtigsten Beschlüsse zur Soforthilfe und zur Überbrückungshilfe haben wir für Sie zusammengefasst.
Soforthilfe
Das Land NRW hat sich auf folgende Verbesseungen bei der Soforthilfe mit dem Bund geeinigt:
Personalkosten:
Künftig werden die anzusetzenden Einnahmen um die Personalkosten gemindert, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren.
Gestundete Zahlungen:
Wurden Ihnen im Förderzeitraum fällige Zahlungen gestundet (z.B. Miet-, Pacht- oder Leasingraten), so können diese nun ebenfalls angerechnet werden.
Zeitpunkt der Zahlung:
Sie erhalten nun die Möglichkeit beim Ansatz der Einnahmen im Förderzeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Leistungserbringung oder dem Zufluss der Zahlung zu entscheiden.
Hohe einmalige Zahlungseingänge:
Einnahmen, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden.
Rückmeldeverfahren:
Bis zum Beginn der Herbstferien wird das Rückmeldeverfahren wieder aufgenommen.
Die Rückmeldefrist wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
Eventuelle Rückzahlungen müssen erst bis zum 31. März 2021 erfolgen.
Alle Empfänger werden von den Verbesserungen profitieren, auch wenn Sie bereits die Rückmeldung eingereicht haben.
Alle Informationen im Detail finden Sie hier.
Sollten Sie Fragen zum Rückmeldeverfahren haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Überbrückungshilfe
Der Bund hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis Ende September verlängert. Förderzeitraum ist weiterhin der Zeitraum Juni bis August 2020. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben unverändert.
NRW Überbrückungshilfe Plus
Das Land NRW unterstüzt Solo-Selbständige und Freiberufler zusätzlich zur Überbrückungshilfe. Werden die Voraussetzungen der Überbrückungshilfe erfüllt, können Anspruchsberechtigte jeweils 1.000 EUR für die Monate Juni bis August für private Lebenshaltungskosten erhalten. Der Antrag auf die NRW Überbrückungshilfe Plus muss ebenfalls bis zum 30. September 2020 über einen Steuerberater gestellt werden.
Kurzarbeitergeld
Sollte Ihr Unternehmen weiterhin von Kurzarbeit betroffen sein, beachten Sie bitte ein mögliches Ende des Bewilligungszeitraumes laut Ihres ersten Bewilligungsbescheides. Sollte dieser Zeitraum enden, ist von Ihnen ein erneuter Antrag auf Arbeitsausfall fristgerecht zu stellen.
Steuerfälligkeiten
10. Sep – Lohnsteueranmeldung August
10. Sep – Umsatzsteuervoranmeldung August (bei Dauerfristverlängerung Juli)
10. Sep – Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlung III. Quartal
10. Okt – Lohnsteueranmeldung September
10. Okt – Umsatzsteuervoranmeldung September (bei Dauerfristverlängerung August)
15. Nov – Gewerbesteuervorauszahlung IV. Quartal
Beachten Sie bitte, dass die zu zahlenden Beträge am Fälligkeitstage beim Finanzamt eingegangen sein müssen. Aus diesem Grunde empfehlen wir dem Finanzamt/der Stadt eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen.